Allgemeine Geschäftsbedingungen RENTAC GmbH

  1. Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

Die vorliegenden “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”, nachfolgend AGB genannt, regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis von RENTAC GmbH (nachfolgend “Vermieter”) zu Vertragspartner/Vertragspartnerin (nachfolgend “Mieter/Lenker”). Die AGB gelten auch, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien. Alle Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden und rechtserheblichen Erklärungen zu den vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

  1. Übernahme des Fahrzeugs

Der Vermieter RENTAC GmbH übergibt das Mietfahrzeug sauber, geprüft, mängelfrei und mit kompletten Fahrzeugdokumenten. Der Mieter hat das Fahrzeug mit allem Zubehör und allen Bestandteilen in einwandfreiem, unbeschädigtem Zustand und vollgetankt übernommen. Alle eventuellen Mängel sind VOR Fahrzeugübernahme vom Mieter anzuzeigen und schriftlich im Mietvertrag festzuhalten.

Der Mieter/Lenker muss im Besitze eines in der Schweiz gültigen Führerausweises und mindestens 21 Jahre alt sein. Provisorische Führerscheine genügen nicht. Zusätzliche Bestimmungen sind unter der jeweiligen Fahrzeugkategorie auf der Website des Vermieters vermerkt.

  1. Verpflichtungen des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich mit der Unterschrift während der gesamten Mietdauer in fahrfähigem, nüchternem und gesundem Zustand zu sein. Jeglicher Konsum von Drogen, Alkohol, berauschenden Medikamenten und jede andere Art von berauschenden Einflüssen sind strengstens verboten. Der Vermieter übernimmt keine Haftung im Schadensfall und behält sich insbesondere ausdrücklich vor, strafrechtliche Schritte einzuleiten.

  1. Mietdauer

Die Mietdauer beginnt mit der Übergabe des Fahrzeugs und endet mit der Rückgabe. Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur nach vorheriger Zustimmung von RENTAC GmbH möglich.

  1. Vorbehalt

Bei schlechtem Wetter behält sich der Vermieter das Recht vor, das Mietfahrzeug nicht auszuhändigen. Für bestehende Reservationen werden mit dem Mieter neue Termine vereinbart und es bestehen beidseitig keine Mehrkosten.

  1. Tankfüllung

Der Mieter erhält ein vollgetanktes Fahrzeug und hat dieses auch vollgetankt zurückzugeben. Der Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Für nicht vollgetankte Fahrzeuge werden dem Mieter / Lenker die Treibstoffkosten sowie eine zusätzliche Gebühr für Umtriebe von CHF 50.00 in Rechnung gestellt.

Die Kosten, welche durch eine Falschbetankung verursacht werden, gehen vollumfänglich zu Lasten des Mieters / Lenkers.

  1. Fahrten ins Ausland

Das Mietfahrzeug darf nur in der Schweiz gefahren werden. Es ist dem Mieter untersagt, das Fahrzeug für “Offroad-Fahrten”, Gebirgsfahrten oder auf rauem Gelände zu verwenden. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter dem Vermieter für sämtliche Schäden und Kosten.

  1. Mietpreis / MWST

Alle Preise verstehen sich in CHF inkl. der MWST. Der vereinbarte Mietzins ist vor Mietantritt zu begleichen. Allfällige Kosten bei der Rückgabe (z.B. Mehrkilometer, usw.) sind unverzüglich gleich bei der Übergabe des Fahrzeugs zu bezahlen.

  1. Kaution

Vor Übergabe des Fahrzeuges ist eine Kaution in Höhe von mindestens CHF 2’500.00 (je nach Fahrzeugmodell) zu hinterlegen. Die Kaution ist mit Kreditkarte (Visa, Mastercard) oder in BAR zu bezahlen und dient dem Vermieter zur Sicherheit aller Ansprüche aus dem Mietverhältnis, einschliesslich Schadenersatzansprüchen. Mit der Kaution kann der Vermieter auch die Forderungen aus dem Mietverhältnis verrechnen.

  1. Versicherung

Die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung ist im Mietpreis enthalten:

Der Selbstbehalt des Mieters beträgt:

Haftpflicht: bis 25 Jahre: CHF 5’000.00.

ab 25 Jahre: CHF 3’000.00

Vollkasko: bis 25 Jahre: max. CHF 5’’000.00 (je nach Fahrzeugmodell)

ab 25 Jahre: max. CHF 3’000.00 (je nach Fahrzeugmodell)

Sollte der Mieter nachweislich grobfahrlässig für einen Unfall oder Schaden an den Fahrzeugen des Vermieters verantwortlich sein, wird ein zusätzlicher Aufschlag von 25% auf die Gesamtreparaturrechnung der Werkstatt zu den Versicherungshaftungskosten fällig.

Zusätzlich behält sich der Vermieter einen Anspruch auf Schadenersatz in der Höhe von CHF 20’000.00 für die ganzen Umtriebe und Mietausfälle ausdrücklich offen. Schäden bis zu den oben genannten Summen gehen immer zu Lasten des Mieters.

Der Kunde haftet für Schäden, die nicht durch die Versicherung gedeckt sind.

  1. Versicherungsausschluss

Nicht versichert sind das Fahren ohne gültigen und erforderlichen Führerschein, Lernfahrten, Abschleppfahrten, Autorennen, Schäden infolge Alkoholeinflusses von mehr als 0 Promille Blutalkoholgehalt oder unter Einwirkung von betäubenden Mitteln oder sinnesstörenden Medikamenten, Schäden durch Unruhen aller Art, Schäden durch Nichtbeachten der Mindesthöhe und -Breite sowie das Überlassen des Fahrzeuges an Dritte. Es besteht keine Insassenversicherung. Bergungskosten, Reifenschäden, Felgenschäden, Innenraum, Polsterung, Schlüsselverlust und Marderschäden gehen zu Lasten des Mieters/Lenkers. Reparaturen an Frontscheiben werden nach Aufwand verrechnet und sind vom Mieter zu tragen. Schäden etc., welche durch nicht ordnungsgemässes Fahren entstehen (insbesondere deaktivieren des ESP), sind ebenfalls nicht gedeckt. Für Unfälle bzw. Schäden, welche durch Grobfahrlässigkeit wie Regen, Schneefall, Eisglätte, Hagel, zu nahes Auffahren etc. verursacht werden, haftet der Mieter.

  1. Verkehrsübertretungen

Volle Haftung des Mieters/Lenkers bei Bussen, Missachtungen des Strassenverkehrsgesetzes oder anderen Verkehrsdelikten während der Mietdauer bis zur Rückgabe, zusätzliche Aufwände werden mit CHF 100.00 Bearbeitungsgebühr verrechnet. Der Vermieter teilt den Behörden auf Anfrage die Personendaten des Fahrzeuglenkers bzw. -mieters mit. Für den entstandenen administrativen Aufwand wird eine feste Bearbeitungsgebühr von CHF 150.00 in Rechnung gestellt.

  1. Unfälle / Schadenfälle

Es sind zwingend der Vermieter und die Polizei bei einem Schadensfall (Unfall, Diebstahl, sonstige Beschädigung oder Defekt) zu benachrichtigen. Ein Unfallprotokoll muss erstellt werden. Für nicht gemeldete Schäden und für Verkehrsverletzungen jeglicher Art haftet der Mieter/Lenker.

  1. Reparaturen am Mietfahrzeug

Der Mieter/Lenker darf keine Reparaturen am Mietfahrzeug ausführen bzw. ausführen lassen. Die Reparaturen werden nur durch den Vermieter in Auftrag gegeben.

  1. Nutzung

Die Überlassung des Mietfahrzeugs erfolgt an den Mieter persönlich bzw. nur an autorisierte Personen. Für die Autorisierung benötigt es in jedem Fall eine schriftliche Genehmigung des Vermieters.

In keinem Falle gestattet ist die Verwendung des Fahrzeugs, namentlich:

  • zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen
  • zur Vermietung an Dritte
  • für Fahrten ausserhalb der Schweiz
  • zur Beförderung gefährlicher Güter
  • zur Teilnahme an Fahrkursen

Ausserdem ist es dem Mieter verboten, Fahrzeugteile eigenmächtig auszutauschen oder zu ersetzen. Das Rauchen und das Mitführen von jeglichen Tieren im Fahrzeug ist strengstens verboten. Die Fahrzeuge sind in einem normal sauberen (Innenraum) Zustand zurückzugeben. Es ist ferner verboten, im Fahrzeug zu essen oder zu trinken. Allfällige Kosten für starke Verunreinigungen im Innenraum werden dem Mieter mit einer Pauschale von CHF 500.00 in Rechnung gestellt.

Das Waschen des Fahrzeuges ist strengstens untersagt. Bei Lackbeschädigungen übernimmt der Mieter die volle Haftung des Schadens. Der Vermieter lässt die Fahrzeuge mit speziellen, lackschonenden Methoden waschen.

Das ESP darf während der kompletten Mietdauer des Fahrzeuges nicht deaktiviert werden. Ebenfalls verboten ist die Teilnahme an Rennsport-Anlässen sowie Autorennen. Bei diesen Schadensfällen besteht keine Versicherungsdeckung und die gesamten Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

Es ist dem Mieter untersagt, Aufkleber oder “Auto Wraps” auf den Fahrzeugen des Vermieters anzubringen; wenn dies doch geschieht, wird eine entsprechende Gebühr zu Lasten Mieter/Lenker erhoben.

  1. Mehrkilometer

Die im Mietpreis inkludierte Fahrdistanz beträgt mindestens 100 km pro Tag. Zusätzliche Kilometer werden mit CHF 5.00 pro km berechnet, welche sofort bei der Rückgabe des Mietfahrzeuges durch den Mieter/Lenker zu begleichen.

  1. Haftungsausschlüsse

Der Vermieter trägt keine Verantwortung für Bargeld oder andere wertvolle Gegenstände des Mieters, die während der Mietdauer verloren bzw. entwendet werden. Fundgegenstände werden, wenn möglich, dem Mieter/Lenker gemeldet. Nach max. 1 Monat werden diese von uns entsorgt. Wertgegenstände werden nach dieser Frist dem Fundbüro übergeben. Die Verantwortung für das Mietfahrzeug tragen der Mieter und Lenker solidarisch. Für sämtliche verursachten Schäden am Fahrzeug haften der Mieter und Lenker ebenfalls solidarisch.

  1. Besondere Bestimmungen

Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Kredit-/Debitkarte des Mieters für alle Schäden am Fahrzeug und Verkehrsbussen zu belasten, die während der Mietdauer auftreten.

Der Vermieter behält sich vor, die hinterlegte Kaution für max. 35 Tage als Sicherheit für mögliche Verkehrsbussen oder Vertragsverletzungen einzubehalten, da es bis zu drei Wochen dauern kann, bis die Behörden einen entsprechenden Vorfall melden.

 

 

  1. Stornierung

Eine kostenlose Stornierung der Reservation ist bis spätestens vier Arbeitstage vor Mietbeginn möglich. Kürzere Stornierungen werden mit einer Tagesmiete des gemieteten Fahrzeuges und einer Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00 verrechnet. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs berechtigt zu keinerlei Mietreduktion und Rückerstattungen.

  1. Vertragsauflösung

Das Mietverhältnis endet unverzüglich und ohne ausdrückliche Kündigung seitens des Vermieters bei gesetzeswidrigem Verhalten, wenn der Mieter oder der Lenker falsche Angaben macht oder im Falle eines Verzuges oder eines Konkurses.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis zudem unverzüglich beenden, wenn:

  • Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet werden
  • der Mieter wesentliche Änderungen am Fahrzeug vornimmt;
  • die Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags nicht eingehalten werden;
  1. Rückgabe des Mietfahrzeuges

Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter/Lenker zur unverzüglichen Rückgabe des Fahrzeuges verpflichtet. Der Vermieter hat das Recht, das Fahrzeug zurückzunehmen oder abholen zu lassen, selbst wenn es auf einem Privatgrund steht. Die Mehrkosten gehen zu Lasten des Mieters/Lenkers inkl. Bearbeitungsgebühr von CHF 50.00. Reinigungskosten durch unverhältnismässige Verschmutzung werden nach Aufwand verrechnet. Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Fahrzeug ohne Rücksprache mit den Behörden zurückzuholen und dem Mieter jeglichen Einkommensverlust, den der Vermieter erleiden könnte, in Rechnung zu stellen, und entbindet sich jeglicher Verantwortung für Bargeld oder wertvolle Gegenstände, die im Fahrzeug gelassen wurden, falls der Mieter:

  • die Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags nicht einhält,
  • wesentliche Änderungen am Fahrzeug vornimmt,
  • die Zahlungen nicht rechtzeitig wie zuvor vereinbart leistet.
  • Reinigungskosten durch unverhältnismässige Verschmutzung werden nach Aufwand verrechnet.

Die Übergabe und Rückgabe erfolgen an der Geschäftsstelle des Vermieters in 8620 Wetzikon ZH. Bei der Übergabe, wie auch bei der Rückgabe des Mietfahrzeugs, wird jeweils ein Zustandsprotokoll erstellt. Allfällige Schäden werden diesem Protokoll vermerkt.

Der Vermieter ist berechtigt, allfällige Schäden bis sieben Arbeitstage nach Rückgabe zu beanstanden.

  1. Fehlmanipulationen

Schäden am Fahrzeug durch Überdrehung des Motors, Verschalten, Überhitzung der Kupplung durch langes Schleifenlassen, Kavalierstarts, übermässiger Reifenverschleiss, sowie jegliche Art von Fehlmanipulation bedingen der vollumfänglichen Haftung durch den Mieter. Schäden dieser Art sind via Computer nachweisbar und der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Verdacht eine Analyse durchzuführen. Sollte sich der Verdacht bestätigen, wird neben dem Schaden eine Bearbeitungsgebühr von CHF 150.00 fällig.

Für jedes “Offroad-Fahren” oder “Driften” ist automatisch eine Entschädigung von CHF 10‘000.00 geschuldet.

  1. Ausfall aufgrund eines technischen Mangels des Fahrzeugs

Der Vermieter übernimmt keine Haftung, wenn ein Fahrzeug kurzfristig ausfällt aufgrund eines technischen Mangels. Es kann – nach Möglichkeit – auf ein anderes Auto ausgewichen werden, welches frei ist. Unsere Fahrzeuge sind GPS-überwacht.

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Vermieter und den Mieter/Lenkern unterstehen dem Schweizer Recht. Die Vertragspartner vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist in jedem Fall CH-8620 Wetzikon ZH.